Dass der Wortlaut des § 42 Abs. 1 AVG einschränkend zu lesen ist, ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller notwendigerweise Adressat des Bescheides und daher Partei des Verfahrens sein muss. Gleiches muss aus den genannten Gründen auch für denjenigen gelten, der von der Einräumung von Zwangsrechten betroffen ist.
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