Dem Wortlaut von § 42 AVG kann nicht entnommen werden, dass bei Versäumung der Erhebung von Einwendungen nach § 42 AVG eine Bindungswirkung bzw. Vollstreckbarkeit des verfahrensbeendenden Bescheides auch gegenüber jenen Personen eintreten soll, die zuvor aufgrund der Unterlassung von Einwendungen ihre Parteistellung verloren haben. Auch die Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 enthalten keinen Hinweis, dass Derartiges beabsichtigt worden wäre. Vielmehr wird darin ausdrücklich betont, dass der eingetretene Verlust der Parteistellung die Stellung als Partei in allfälligen Folgeverfahren "nicht präjudizieren" solle und "auf das jeweilige Verfahren beschränkt" bleibe (AB 1167 BlgNR 20. GP 25).
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