Nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 war in § 42 AVG als Rechtsfolge des Unterlassens von Einwendungen eines ordnungsgemäß geladenen Beteiligten vorgesehen, dass im weiteren Verfahren seine Einwendungen nicht mehr zu berücksichtigen waren und angenommen wurde, dass er dem verfahrensgegenständlichen Parteiantrag (dem Vorhaben oder der Maßnahme) zustimme. Die Präklusionsfolgen führten also nicht dazu, dass die präkludierte Partei aus dem weiteren Verfahren ausschied, sondern dazu, dass die aufgrund der Verschweigung nicht rechtzeitig geltend gemachten Einwendungen keine Berücksichtigung mehr finden konnten und eine Fiktion der Zustimmung eintrat. Da die Präklusion die Parteistellung nicht beendete, verlor der Präkludierte nicht das Recht, gegen den verfahrensbeendenden Bescheid ein Rechtsmittel zu erheben, sondern den Anspruch, bezüglich dessen Präklusion eingetreten war, weshalb eine Berufung zulässig blieb, aber regelmäßig unbegründet war (VwGH 14.9.1993, 90/07/0098). Der VwGH hat allerdings zu dieser Rechtslage auch festgehalten, dass hinsichtlich eines beantragten Projektes, das die Einräumung eines Zwangsrechtes vorsah, die Unterlassung von Einwendungen durch denjenigen, demgegenüber dieses Recht eingeräumt werden sollte, dazu führte, dass die Behörde zwar davon ausgehen konnte, dass er sich hinsichtlich "des Projektes als solches" verschwiegen habe, seine gesetzlich fingierte Zustimmung sich aber nicht auch auf die Aufgabe oder Beschränkung seines Eigentumsrechts bezog (VwGH 23.5.1975, 0793/74).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden