Ro 2025/07/0006 Rn. 14 14 – VwGH Rechtssatz
Eine Versäumung von Einwendungen führt nicht zum Verlust der Parteistellung nach § 42 AVG desjenigen, dem gegenüber der im Verfahren gestellte Antrag auf die Einräumung eines Zwangsrechts zielt.
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