Die Begründung eines Zwangsrechtes zur Benutzung eines Privatgewässers (somit insbesondere auch einer Quelle nach § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959) kommt nach § 64 Abs. 1 lit. a und lit. b WRG 1959 unter den dort genannten Voraussetzungen zu den im Eingang des § 63 WRG 1959 bezeichneten Zwecken - somit insbesondere um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern - in dem Maß als erforderlich in Betracht (VwGH 30.6.1992, 89/07/0143). Nach § 60 Abs. 3 WRG 1959 erfolgt die Einräumung von Zwangsrechten nach Abs. 1 lit. a bis c - somit auch der Enteignung von Privatgewässern nach § 64 Abs. 1 WRG 1959 - mit Bescheid. Bei dem Bescheid handelt es sich um einen konstitutiven Akt, durch den das Zwangsrecht begründet wird (VwGH 16.11.2017, Ra 2017/07/0042 bis 0050).
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