Eine Quelle, die auf einem Grundstück entspringt, ist ein Privatgewässer im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959 und es handelt sich daher bei der Nutzungsbefugnis daran um eine solche nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 und um ein bestehendes Recht nach § 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959 des Grundstückseigentümers (VwGH 26.4.2012, 2010/07/0127).
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