Der VwGH hat bereits zu einer gesellschaftsrechtlichen Universalsukzession durch Spaltung zur Aufnahme einen Übergang der den Wasserberechtigten nach § 50 Abs. 1 WRG 1959 treffenden Pflicht zur Instandhaltung von Wasserbenutzungsanlagen auf eine übernehmende Gesellschaft nach Maßgabe des Spaltungsvertrages bejaht und auch insoweit ausgeführt, dass es für die Rechtsnachfolge nicht auf eine mit Grund und Boden verknüpfte Dinglichkeit des in der betroffenen Verwaltungsangelegenheit zu erlassenden oder erlassenen Bescheides ankommt und eine gesellschaftsrechtliche Universalsukzession auch verwaltungsrechtlich verliehene Berechtigungen - unabhängig von ihrer Dinglichkeit - erfasst (VwGH 22.3.2012, 2011/07/0221). Diese Erwägung sind zu verallgemeinern und haben sowohl für persönliche Wasserbenutzungsrechte selbst als auch für die mit der Verleihung des Rechts korrespondierenden Verpflichtungen Geltung.
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