Erteilte Bewilligungen zur Wassernutzung stellen sich - unabhängig davon, ob sie im Sinn von § 22 Abs. 1 WRG 1959 dinglich oder persönlich sind - regelmäßig als wesentlich für den Fortbetrieb eines Unternehmens dar. Andererseits sind mit ihnen auch Verpflichtungen und Haftungen sowohl während ihrer Ausübung (§ 26 und § 50 WRG 1959) als auch im Fall ihres Erlöschens (§ 29 WRG 1959) verbunden. Vor diesem Hintergrund sind auch persönliche Wasserbenutzungsrechte als "Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse)" im Sinn von § 1 Abs. 2 SpaltG bzw. "Vermögensteile" nach § 14 Abs. 2 Z 1 SpaltG anzusehen, die nach diesen Bestimmungen im Fall einer Aufspaltung oder Abspaltung übergehen.
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