Hinsichtlich persönlicher Wasserbenutzungsrechte ist nicht zu sehen, dass durch § 22 Abs. 1 erster Halbsatz und § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 - über den Wortlaut der Bestimmungen hinaus - auch ein Rechtsübergang bei gesellschaftsrechtlichen Universalsukzessionen ausgeschlossen wird. Insoweit ist zu beachten, dass - ebenso wie bei dinglichen Wasserbenutzungsrechten - auch die Verleihung persönlicher Wasserbenutzungsrechte an die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach dem WRG 1959 (§§ 9 ff WRG 1959), nicht aber an höchstpersönliche Eigenschaften des Bewilligungswerbers anknüpft, die mit einer Verschmelzung oder Spaltung untergehen (VwGH 26.03.2009, 2007/07/0127).
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