Hinsichtlich des Schicksals eines persönlichen Wasserbenutzungsrechtes im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Universalsukzession trifft das WRG 1959 keine Aussage. Die - mit BGBl. I Nr. 54/2014 in § 141a WRG 1959 eingeführte - Regelung zur Rechtsnachfolge bei persönlichen Wasserbenutzungsrechten betrifft ausschließlich einen bestimmten Fall der gemeinderechtlichen Gesamtrechtsnachfolge, nämlich die Vereinigung von zwei oder mehreren Gemeinden.
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