§ 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 ordnet das Erlöschen höchstpersönlicher Rechte durch den Tod des Berechtigten an. Daraus wird geschlossen, dass ein persönliches Wasserbenutzungsrecht ex lege infolge des Ablebens der natürlichen Person, der ein solches Recht verliehen wurde, endet (VwGH 26.3.2009, 2005/07/0038). Eine Übertragung im Erbweg scheidet somit aus.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden