In seinem Erkenntnis vom 29. Mai 2008, 2007/07/0133, hat sich der VwGH - unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung - grundlegend mit der Frage beschäftigt, wann iSd. § 22 WRG 1959 ein dingliches und wann ein persönliches Wasserbenutzungsrecht vorliegt. Danach ist die dingliche Gebundenheit als Regelfall konzipiert, die Verleihung eines persönlichen Wasserbenutzungsrechtes hingegen als Ausnahme. Eine Beschränkung des Wasserbenutzungsrechtes auf die Person des Bewerbers soll nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur dann eingeräumt werden, wenn mangels eines festen Standortes ein Realrecht nicht geschaffen werden kann.
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