Der zweite Satz des § 21 Abs. 3 WRG 1959 räumt nur dem bisher Berechtigten einen Anspruch auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes ein. Daraus ist abzuleiten, dass auch zur Antragstellung nur der bisher Berechtigte befugt ist (VwGH 23.11.2000, 2000/07/0243).
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