Im Verfahren der Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes kommt demjenigen, dessen Rechte berührt werden eine Stellung als Partei im Sinn von § 102 Abs. 1 lit. b iVm § 12 Abs. 2 WRG 1959 zu (hier wurde die Mitbeteiligte mit dem Wasserbenutzungsrecht, dessen Wiederverleihung begehrt wurde, zur Duldung der Einleitung von Abwässern in den auf ihrem Grundstück befindlichen Teich verpflichtet). Nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 ist bei rechtzeitiger Antragstellung der Ablauf der Bewilligungsdauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt. In einer solchen Konstellation greift - anders als sonst in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren - die Säumigkeit der Behörde mit der Entscheidung über diesen Antrag nicht nur in die Rechte des Bewilligungswerbers selbst, sondern auch in die der Parteien nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 ein, sodass auch diese zu Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG berechtigt sind (VwGH 18.5.2021, Ro 2019/07/0004).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden