Mit einem Vorbringen, welches sich auf ein "Baugrubensicherungsprojekt" bezieht, macht der Nachbar keine Einwendungen iSd § 7a BauPolG geltend; diesbezüglich besteht kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht (vgl. VwGH 14.9.2020, Ra 2018/06/0218, mwN).
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