Dem klaren Wortlaut des § 19 lit. a BauG. zufolge bezieht sich diese Bestimmung ausschließlich auf "die Errichtung oder wesentliche Änderung von Nebengebäuden zu Wohngebäuden". Ein Nebengebäude ist in § 2 Abs. 1 lit. l BauG. definiert als "ein Gebäude, das aufgrund seiner Art und Größe und seines Verwendungszweckes einem auf demselben Baugrundstück befindlichen Gebäude untergeordnet" ist. In § 19 lit. a BauG. ist festgelegt, dass das Nebengebäude "in einer Baufläche" liegen muss. Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Nebengebäude iSd § 19 lit. a BauG. nicht - wie in § 2 Abs. 1 lit. l BauG. festgelegt - auf demselben Baugrundstück liegen muss. Die in § 13 Raumplanungsgesetz definierte "Baufläche" hat einen anderen Regelungsinhalt (nämlich die Eignung einer Fläche zur Bebauung) und ist nicht geeignet, die in § 2 Abs. 1 lit. l BauG. festgelegte Definition zu ändern.
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