Gemäß § 19 lit. c BauG. ist die Errichtung oder wesentliche Änderung von Telefonzellen und ähnlich kleinen Gebäuden anzeigepflichtig. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist somit die Größe des Gebäudes alleine ausschlaggebend dafür, ob es unter die Bestimmung des § 19 lit. c BauG. zu subsumieren ist, oder nicht. Dieses muss eine vergleichbare Größe wie eine Telefonzelle aufweisen deren Größe in der Regel den Aufenthalt bloß einer Person ermöglicht. Dem Gesetz kann hingegen nicht entnommen werden, dass es von Bedeutung wäre, zu welchem Zweck das Gebäude verwendet wird, oder, ob sich dieses grundsätzlich zum (dauerhaften) Aufenthalt von einer oder mehreren Personen eignen würde.
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