Verfügungsrechte, die über den typischen Beherbergungsvertrag hinausgehen, schließen die Annahme einer touristischen Beherbergung aus. Solche Verfügungsrechte liegen etwa bei Einräumung von längerfristigen Mietrechten, keineswegs bei nur tage- bzw. wochenweiser Vermietung vor (vgl. die zu § 31 ROG 2009 in der Fassung LGBl. Nr. 53/2011 ergangene Judikatur VwGH 12.12.2013, 2013/06/0078).
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