Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Z 15 ROG 2009 ist von dem Begriff der "touristischen Beherbergung" jegliche "Beherbergung von Gästen" umfasst; die Bestimmung unterscheidet nicht zwischen der Kategorie der beherbergten Gäste (wie etwa Urlaubsgäste, Geschäftsreisende, oder sonstige Gäste). Die Auslegung des § 31b in Verbindung mit § 5 Z 15 ROG 2009, wonach im Falle der Beherbergung von Geschäftsreisenden keine Zweckentfremdung von Wohnungen vorliege, findet daher im Wortlaut dieser Bestimmungen keine Deckung.
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