Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Betretungsrechtes nach § 48 Abs. 2 TBO 2022 können die in der Rechtsprechung des VwGH zum Betretungsrecht nach § 50 Abs. 4 GSpG dargestellten Grundsätze herangezogen werden. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung (vgl. VwGH 27.2.2013, 2012/17/0430 und 0435, mwN und VwGH 22.11. 2017, Ra 2016/17/0302 und 0303) ist den einschreitenden Organen daher auch im Rahmen einer Betretung nach § 48 Abs. 2 TBO 2022 unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gestattet, jene Maßnahmen zu setzen, die für den reibungslosen Ablauf der Kontrolle notwendig sind. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit macht bei Feststehen des Vorhandenseins mehrerer geeigneter potenzieller Maßnahmen die Wahl der am wenigsten belastenden Maßnahme erforderlich.
Rückverweise