Mögliche Amtshaftungsansprüche hindern die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit nicht. Das Unterbleiben einer Sachentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hindert das Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag im Sinne des § 11 AHG 1949 zu stellen (vgl. VwGH 30.5.2023, Ra 2020/14/0484, Rn. 11, mwN).
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