Eine Bindung an die Rechtsansicht des VwGH besteht nur insoweit, als die Rechtsansicht für die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses maßgebend, das heißt "tragende Begründung" der Aufhebung war. Die erst im Anschluss an die Begründung der Aufhebung des Erkenntnisses erstatteten Ausführungen für das fortzusetzende Verfahren stellen keine die Aufhebung tragende und das Verwaltungsgericht bzw. die Verwaltungsbehörden bindende Beurteilung, sondern bloß ein - nicht bindendes - "obiter dictum" dar (vgl. VwGH 22.3.2021, Ra 2019/05/0058, mwN).
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