Nach der Rechtsprechung des VfGH ist § 54 Abs. 1 LStVG. 1964, dessen Nichteinhaltung gemäß § 56 Abs. 1 leg. cit. mit einer Ordnungsstrafe bedroht ist, im Ergebnis verfassungsrechtlich unbedenklich, da die privatwirtschaftlich handelnde Straßenverwaltung - bei verfassungskonformer Interpretation der Bestimmung - jedenfalls zu einem grundrechtskonformen Vorgehen verpflichtet ist (vgl. VfGH 23.6.2005, B 1297/04 = VfSlg. 17.600 und VfGH 29.9.2008, B 2355/07 = VfSlg. 18.560).
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