Dem Ausschussbericht zu § 16 Oö. Straßengesetz 1991 (vgl. GP XXIII AB 453/1991 LT 51) ist zu entnehmen, dass überdurchschnittliche Erhaltungskosten einer öffentlichen Straße, die wegen der aufgrund eines besonderen Verkehrsinteresses über den auf dieser Straße ansonsten üblichen Verkehr hinaus erfolgenden Benützung für Verkehrszwecke durch einen Verkehrsinteressenten entstanden sind, konsequenterweise von dem Benützer getragen werden sollen, der das besondere Verkehrsinteresse an dieser Art der Nutzung besitzt. Der Zweck des § 16 Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991 liegt somit darin, dass jener Verkehrsinteressent, der eine öffentliche Straße überdurchschnittlich beansprucht, die daraus resultierenden Mehrkosten zu tragen hat.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden