Aus der Systematik des UVP-G 2000 ist nicht ableitbar, dass eine Antragstellung gemäß § 18a leg. cit. im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig wäre. Eine solche Einschränkung wäre weder aus Sicht der Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 noch der Parteien erforderlich. § 24f Abs. 12 leg. cit. legt für Abschnittsgenehmigungen bei Vorhaben, die dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 unterliegen, fest, dass für jede einzelne Abschnittsgenehmigung alle Genehmigungskriterien (Abs. 1 bis 11, Abs. 13 und 14) erfüllt sein müssen und im vom Bundesminister/von der Bundesministerin durchzuführenden teilkonzentrierten Verfahren für jede Abschnittsgenehmigung eine mündliche Verhandlung gemäß § 16 leg. cit. durchzuführen ist. Somit ist nicht zu erkennen, dass im Rahmen der Abschnittsgenehmigungen Schutzgüter oder Genehmigungskriterien nicht oder in einem anderen Umfang als bei Genehmigung des Gesamtvorhabens geprüft würden oder vom jeweiligen Abschnitt betroffene Parteien ihre Rechte nicht wahrnehmen könnten.
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