Aus dem Wortlaut des § 18a iVm § 24f Abs. 12 UVP-G 2000 ergibt sich nicht, dass ein Antrag auf Erteilung von Abschnittsgenehmigungen nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt oder etwa nur während des behördlichen Verfahrens gestellt werden dürfte. Die Materialien (IA 168/A BlgNR 21. GP zu § 18a) geben diesbezüglich keinen Aufschluss. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist jedenfalls für das Gesamtvorhaben durchzuführen, sodass es aus dem Blickwinkel der Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 keinen Bedenken begegnet, auch noch nach Abschluss dieser Prüfung der Umweltauswirkungen einen Antrag auf Erteilung von Abschnittsgenehmigungen stellen zu können.
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