Ra 2025/05/0208 Rn. 2 2 – VwGH Rechtssatz
Die Erhebung einer Revision vor dem VwGH ist nur dann zulässig, wenn die vom Revisionswerber behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist (vgl VwGH vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0039).
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