Ein hineinkopierter Abschnitt des Verhandlungsprotokolls stellt keine eigenständige Feststellung des Verwaltungsgerichts dar (vgl. zudem zur Unzulänglichkeit des "Hineinkopierens" von Aktenteilen mit Blick auf die Begründungspflicht bereits VwGH 11.2.2026, Ra 2024/10/0007, mwN).
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