Der Widerruf einer Zuweisung nach der Marktordnung stellt eine administrative Maßnahme zur Sicherung der Betriebspflicht dar. Sein Eintritt ist allein an das objektive Vorliegen der in § 18 Abs. 1 Marktordnung gesetzlich normierten Tatbestandsvoraussetzungen gebunden. Ein Rückgriff auf Institute des Verwaltungsstrafrechts, insbesondere auf den Entschuldigungsgrund des unverschuldeten Verbotsirrtums gemäß § 5 Abs. 2 VStG, scheidet in einem solchen Verfahren daher aus.
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