Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO sehen für Unternehmen Höchstbeträge für die nach diesen Bestimmungen zu verhängenden Geldbußen auf der Grundlage eines Prozentsatzes des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs des Unternehmens vor. Im Falle von Verstößen gegen Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO können somit - für das Verwaltungsstrafverfahren - außergewöhnlich hohe Geldbußen verhängt werden. § 64 Abs. 2 VStG normiert jedoch keine Höchstgrenze für die Vorschreibung von Verfahrenskosten des Strafverfahrens erster Instanz. Vor diesem Hintergrund erweist sich ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldbuße iHv auf € 13.000.000 im Revisionsfall als überhöht und damit als nicht verhältnismäßig. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens war daher unter Außerachtlassung von § 64 Abs. 2 erster Halbsatz VStG vom VwGH gemäß § 64 Abs. 1 VStG mit € 100.000 festzusetzen.
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