Der Maßstab zur Feststellung des Verschuldens eines Verantwortlichen für Verstöße gegen die DSGVO wurde durch den EuGH klargestellt. Für entgegenstehende nationalrechtliche Vorgaben bleibt insbesondere im Hinblick auf den Hinweis des EuGH in dem Urteil vom 5. Dezember 2023, C-807/21, Deutsche Wohnen SE, dass die Mitgliedstaaten nicht berechtigt sind, über die von den Aufsichtsbehörden anzuwendenden verfahrensrechtlichen Anforderungen hinaus materielle Voraussetzungen vorzusehen, die zu den in Art. 83 Abs. 1 bis 6 DSGVO geregelten hinzutreten (vgl. Rn. 48 des Urteils), im nationalen Recht kein Raum. Für die Ermittlung des Verschuldens des Verantwortlichen hat demzufolge § 5 VStG außer Betracht zu bleiben, weil es ausschließlich auf die in der Rechtsprechung des EuGH als maßgeblich genannte Frage ankommt, ob sich der Verantwortliche über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens im Klaren sein konnte. Bei der Festlegung dieses Verschuldensmaßstabes nimmt der EuGH Bezug auf seine kartellrechtliche Rechtsprechung (vgl. EuGH 18.6.2013, C-681/11, Schenker&Co AG u.a., EuGH 25.3.2021, C-601/16P, Arrow Group; vgl. auch EuG 12.12.2012, T-332/09, Electrabel/Europäische Kommission). Für die Frage, wann ein Verhalten eines Verantwortlichen für einen Verstoß gegen die DSGVO als schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) anzusehen ist, kann des Weiteren auf die Leitlinien des EDSA 04/2022 für die Berechnung von Geldbußen im Sinne der DSGVO, Vers 2.1, vom 24. Mai 2023 zurückgegriffen werden.
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