Steht fest, dass der Betroffene wiederholt Handlungen gesetzt hat, die den Tatbestand schwerer Übertretungen von Vorschriften bilden, die die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regeln, so kann dies auch dann, wenn diesbezügliche Strafverfahren noch nicht (rechtskräftig) abgeschlossen sind, bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nach § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 einbezogen werden. Dies entspricht der insoweit auch für die Rechtslage nach der Novelle BGBl. II Nr. 408/2020 weiterhin maßgeblichen, schon zur früheren Rechtslage ergangenen Rechtsprechung des VwGH, wonach für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 im Falle der Begehung einer Straftat die Straftat selbst entscheidend ist und nicht das Urteil bzw. der Bescheid, mit welchem über Schuld und Strafe abgesprochen wird (vgl. etwa VwGH 22.3.2000, 99/03/0116, mwN).
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