Nach § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 gilt insbesondere als nicht vertrauenswürdig, wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist (lit. a) oder wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt (lit. b). Dabei handelt es sich um eine demonstrative Aufzählung ("insbesondere") von Fällen, in denen jedenfalls mangelnde Vertrauenswürdigkeit anzunehmen ist. Liegen demnach wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen der in § 6 Abs. 1 Z 3 lit. b BO 1994 genannten Übertretungen vor, so ist Vertrauenswürdigkeit jedenfalls nicht gegeben. Dies schließt jedoch nicht aus, dass mangelnde Vertrauenswürdigkeit auch dann vorliegen kann, wenn es noch nicht zu wiederholten rechtskräftigen Bestrafungen gekommen ist (oder die Verkehrszuverlässigkeit iSd § 7 FSG - noch oder wieder - vorliegt).
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