Im Beschwerdeverfahren ist der Prüfungsumfang nicht ausschließlich an das Vorbringen der jeweils beschwerdeführenden Partei gebunden. Sache eines Beschwerdeverfahrens, in dem ein Beschränkungsvermerk gemäß § 21 Abs. 4 WaffG bekämpft wird, ist die Ausstellung des vom Antragsteller begehrten Waffenpasses. Das VwG ist daher in einem solchen Beschwerdeverfahren nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, insbesondere zu prüfen, ob ein Waffenpass (allenfalls mit einer Beschränkung iSd § 21 Abs. 4 WaffG) überhaupt erteilt werden darf (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032), und daher erforderlichenfalls auch einen vom bekämpften Waffenpass abweichenden Beschränkungsvermerk zu verfügen.
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