In einem Waffenpass, der nur aufgrund der Erfüllung der Voraussetzung des § 22 Abs. 2 Z 2 WaffG ausgestellt wird, ist die Befugnis zum Führen gemäß § 21 Abs. 4 WaffG auf die Dauer der Tätigkeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu beschränken. Der im Waffenpass verfügte Beschränkungsvermerk "auf die Dauer eines aufrechten Dienstverhältnisses zum Bund" erweist sich damit als zu weit.
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