Die von einer generalisierenden Betrachtungsweise getragene Annahme des Gesetzgebers, wonach Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG genannten Berufsgruppen besonderen Gefahren iSd § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG ausgesetzt sind, knüpft ausdrücklich an deren berufliche Tätigkeit an (vgl. die ErläutRV 1345 BlgNR 25. GP, 11 zur Novelle BGBl. I Nr. 120/2016 und ErläutRV 379 BlgNR 26. GP, 9 zur Novelle BGBl. I Nr. 97/2018); dies ist besonders deutlich im Hinblick auf die in § 22 Abs. 2 Z 2 WaffG genannten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei denen nicht auf ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis abgestellt wird, sondern darauf, dass diese den Exekutivdienst versehen. Eine bedarfsbegründende Gefahrenlage, wie sie der Gesetzgeber bei diesen Personengruppen regelmäßig als gegeben erachtet, wäre ohne diese berufliche Tätigkeit nicht denkbar.
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