Die Salzburger Jägerschaft ist gemäß § 120 Abs. 2 JG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und dem Recht auf Selbstverwaltung (vgl. VwGH 26.4.2007, 2006/03/0115) und somit Rechtsträger iSd § 47 Abs. 5 zweiter Satz VwGG (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251).
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