Ra 2025/03/0058 Rn. 1 1 – VwGH Rechtssatz
Auf dem Boden der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Art. 133 B-VG ist der VwGH zur Entscheidung über einen Ablehnungsantrag eines Richters des BVwG nicht zuständig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden