Die Äußerung einer Meinung als solche kann, sofern sie nicht aus anderen - zulässigen - Gründen verpönt ist, in einer demokratischen Gesellschaft überhaupt keine Anstandsverletzung sein. Ein solcher Vorwurf kann höchstens die Art und Weise treffen, wie diese Meinung in der Öffentlichkeit geäußert wird. So können insbesondere auch Ausdrücke wegen ihrer Derbheit und ihres unziemlichen Inhaltes geeignet sein, den Anstand zu verletzen. Zwar fällt auch die Formulierung einer Meinungsäußerung in den Schutzbereich des Grundrechts. Eine gesetzliche Bestimmung aber, die unanständiges Verhalten in der Öffentlichkeit unterbindet, darf im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EMRK auch anstößige Formen der öffentlichen Meinungsäußerung treffen. Sie stellt insoweit eine gesetzliche Einschränkung dar, nach welcher ein zwingendes soziales Bedürfnis im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung, zum Schutz der Moral und unter gewissen Umständen sogar von Rechten anderer angenommen werden kann. Ob der Anstand verletzt wird oder nicht, kann auch bei einer öffentlichen Äußerung nicht bloß nach ihrem Wortlaut beurteilt werden. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, mit welchen Äußerungen die in Betracht kommenden Zuhörer den Umständen nach zu rechnen haben. Auch hier gilt, was für den gesamten Bereich des öffentlichen Anstandes charakteristisch ist: dass nämlich die Erfordernisse in jeder Situation andere sind; was in der einen anstößig ist, kann in der anderen ganz natürlich sein (vgl. VwGH 19.10.2005, 2003/09/0074, unter Hinweis auf VfSlg. 10.700/1985).
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