Ein Waffenpass, der Personen ausgestellt wird, deren Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B sich nur aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dem in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG umschriebenen Personenkreis ergibt, ist ein Waffenpass, der im Sinne des § 21 Abs. 4 WaffG nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt wird, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit - nämlich jener als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, als Angehöriger der Militärpolizei oder als Angehöriger der Justizwache - auftreten. Ein derartiger Waffenpass hat daher einen Beschränkungsvermerk nach § 21 Abs. 4 WaffG bezogen auf diese Tätigkeiten zu enthalten.
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