Die Annahme des Gesetzgebers, dass Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG genannten Berufsgruppen besonderen Gefahren iSd § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG ausgesetzt sind, knüpft an deren berufliche Tätigkeit und nicht an ihre dienstrechtliche Stellung an (vgl. VwGH 28.1.2026, Ro 2025/03/0020, Rn 13). Im System des Waffengesetzes ist das Instrument, um die Berechtigung zum Führen von (privaten) Waffen auf die Dauer der bedarfsbegründenden Tätigkeit zu begrenzen, der Beschränkungsvermerk gemäß § 21 Abs. 4 WaffG.
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