Der VwGH hat im Erkenntnis vom 25. März 1999, 98/20/0471, zu Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgeführt, dass bezüglich "privater" Waffen auch "diese Menschen dem Waffengesetz in unbeschränktem Umfang" unterliegen (vgl. RV 457 BlgNR 20. GP 70, zur Stammfassung des WaffG). Es sei daher (auch) nicht ersichtlich, warum § 21 Abs. 4 WaffG nicht auf den Antrag eines (im damaligen Verfahren) "Sicherheitswachebeamten" zum Führen einer (privaten) Waffe Anwendung finden sollte. An der Maßgeblichkeit dieser Rechtsprechung hat sich durch die Einführung des ex lege Bedarfs für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in § 22 Abs. 2 Z 2 WaffG mit der Novelle BGBl. I Nr. 120/2016 nichts geändert. Weder diese Novelle noch die Novelle BGBl. I Nr. 97/2018, mit der die Angehörigen der Militärpolizei und jene der Justizwache in die Regelung des § 22 Abs. 2 WaffG einbezogen wurden, enthalten einen Hinweis darauf, dass durch die Begründung eines ex lege Bedarfes zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B für die dort genannten Berufsgruppen etwas an der Anwendbarkeit des § 21 Abs. 4 WaffG auf diese geändert werden sollte. Dies steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Normierung des ex lege Bedarfs.
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