§ 21 Abs. 4 WaffG regelt den sogenannten Beschränkungsvermerk. Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass sie erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Das Erlöschen der Berechtigung zum Führen erfolgt bei Eintritt der im Beschränkungsvermerk festgelegten Voraussetzungen von Gesetzes wegen.
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