§ 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG normiert einen ex lege Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B für die dort genannten Berufsgruppen. Der VwGH hat zunächst in seinem Erkenntnis vom 20. Juni 2023, Ra 2023/03/0021, ausgeführt, dass Polizeischüler, die noch nicht die zwölfmonatige Basisausbildung absolviert haben, noch nicht zu den in Z 2 genannten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zählen, und sodann im Erkenntnis vom 28. Jänner 2026, Ro 2025/03/0020, klargestellt, dass Angehörige der Justizwache nach ihrer Ruhestandsversetzung nicht mehr zu der in Z 4 genannten Personengruppe gehören. Für Personen, die ehemals Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes iSd § 5 Abs. 2 SPG waren, gilt nichts anderes als für ehemalige Angehörige der Justizwache: Auch diese Personengruppe kann sich für die Ausstellung eines Waffenpasses nicht mehr auf den ex lege Bedarf gemäß § 22 Abs. 2 Z 2 WaffG berufen.
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