Der Gesetzgeber hat mit der Änderung des WaffG BGBl. I Nr. 56/2025 den Katalog des § 12 Abs. 1a WaffG um weitere Verurteilungen ergänzt, für die unwiderleglich das Vorliegen einer solchen bestimmten Tatsache im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG gesetzlich vermutet wird, in diesem Zusammenhang aber auf die ausdrückliche Nennung von Verurteilungen nach dem SMG verzichtet.
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