Nicht jede strafgerichtliche Verurteilung als solche rechtfertigt die Annahme im Sinn des § 12 Abs 1 WaffG 1996, also die Annahme, dass der Betreffende durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (Hinweis E vom 12. September 2002, 2000/20/0425).
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