Auch wenn das Eisenbahngesetz den Begriff des Eisenbahnunternehmens selbst nicht definiert, so ergibt sich doch eindeutig etwa aus dessen § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 und 2, dass als Eisenbahnunternehmen jedenfalls anzusehen ist, wer zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnen berechtigt ist. So erhält eine Person bzw. ein Unternehmen, das eine nicht-öffentliche Eisenbahn bauen und betreiben möchte, mit der Genehmigung nach § 17 EisbG den Status samt den Rechten und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens.
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