Eine Änderung oder Erweiterung eines Gletscherschigebiets iSd Anhangs 1 Z 12 lit. a UVP-G 2000 liegt dann vor, wenn neue Gletscherflächen, die mit bereits schitechnisch genutzten Gletschereinheiten räumlich zusammenhängen, in Anspruch genommen werden, sodass gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist.
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