Liegt eine Neuerschließung eines Gletscherschigebietes nach Anhang 1 Z 12 lit. a UVP-G 2000 vor, ist jedenfalls eine UVP durchzuführen. Dagegen ist bei der Änderung bzw. Erweiterung eines Gletscherschigebietes gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 nur dann eine UVP erforderlich, wenn im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt wird, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.
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