Ziel der Einführung der Tatbestände in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG war die Verwaltungsvereinfachung im Zusammenhang mit der Ausstellung von Waffenpässen für Angehörige bestimmter Berufsgruppen, indem im Wege einer normativen Vorwegnahme des Ergebnisses einer Einzelfallprüfung eine ex-lege-Annahme des Bedarfs zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B die Durchführung einer Einzelfallprüfung für diese Personen entfallen lässt. Der Gesetzgeber erachtete dies als zweckmäßig, weil Angehörige dieser Berufsgruppen aufgrund ihrer ausgeübten Tätigkeit, nämlich durchgeführter Amtshandlungen, auch außerhalb des Dienstes in Gefahrensituationen gelangen könnten, etwa aufgrund von aus diesen Amtshandlungen resultierenden Racheakten (idS bereits zur Regelung des § 22 Abs. 2 Z 2 WaffG vgl. VwGH 20.6.2023, Ra 2023/03/0021).
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